Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:
HEIMATBUND THÜRINGEN, Landesverband für Natur- und Umweltschutz, Regionalgeschichtsforschung, Denkmalschutz und Kulturpflege.
Er hat seinen Sitz in Thüringen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ilmenau eingetragen.

§ 2 Charakter

Der HEIMATBUND THÜRINGEN arbeitet überparteilich und ist konfessionell nicht gebunden. Er bekennt sich ausdrücklich zur demokratischen Grundordnung und tritt jeder Form von Rassismus und gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit entgegen. Als Landesverband vertritt er den Freistaat Thüringen im Bund Heimat und Umwelt in Deutschland. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins und seiner Organe erhalten keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Rückzahlung ihre Beiträge oder sonstigen Zuwendungen an den Verein.
Der Verein darf niemanden durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, begünstigen. Bare Aufwendungen, insbesondere Reisekosten, der Mitglieder können gemäß der Festlegungen der Geschäftsordnung erstattet werden.

§ 4 Zweck und Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist Schutz, Erforschung, Pflege, verantwortungsvolle Gestaltung und Popularisierung - vorrangig durch die landeskundliche Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen - der historisch gewachsenen Thüringer Kulturlandschaft unter übergreifenden, interdisziplinären Gesichtspunkten sowie im Kontext der europäischen bzw. internationalen Entwicklung.
(2) Der Verein sieht seine wichtigsten Aufgabenfelder
• in der Durchsetzung eines großräumigen Landschaftsschutzes;
• in der Förderung einer eigenständigen und nachhaltigen Entwicklung verschiedener Thüringer Regionen (einschließlich ihrer kulturellen und sozialen Infrastruktur);
• in der Pflege der historischen und gegenwärtigen Volkskultur, vor allem auf den Gebieten Fest und Brauch, Musik, Tanz, Theater, Tracht und Mundart;
• im Denkmalschutz einschließlich des Schutzes historisch gewachsener Kulturlandschaften, Bodendenkmale, Siedlungsformen und Ortsbilder;
• im Naturschutz, in der Landschaftspflege sowie im Umweltschutz;
• in der heimat- und landeskundlichen Bildung, insbesondere für Kinder und Jugendliche;
• in der Entwicklung von Heimat-, Geschichts- und Landesbewusstsein;
• in der historischen, heimatkundlichen und volkskundlichen Forschung und Dokumentation;
• in der Unterstützung der Arbeit der Museen;
• in der Mitwirkung bei Raumordnung, Landes- und Regionalplanung.
(3) Der Verein verwirklicht seine Satzungszwecke vornehmlich durch
• eine umfangreiche Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere durch Publikationen, Vorträge, Führungen, Seminare, Tagungen, Ausstellungen und spezielle Veranstaltungen sowie eine enge Zusammenarbeit mit Schulen, Volkshochschulen und anderen Bildungsträgern und den Medien;
• eine qualifizierte Auskunfts- und Beratungstätigkeit, u. a. durch die Erarbeitung von Gutachten, Stellungnahmen, Spezialstudien sowie die Führung einer landeskundlichen Informationsstelle;
• die Mitarbeit an Konzeptionen und Vorhaben, die die gegenwärtige und zukünftige Gestalt der Thüringer Kulturlandschaft beeinflussen, insbesondere in den Bereichen des Natur- und Umweltschutzes, der Denkmalpflege, der Siedlungsentwicklung und der Regionalplanung;
• die ideelle und materielle Förderung wissenschaftlicher Vorhaben und konkreter Projekte auf dem Gesamtgebiet seiner Arbeitsfelder;
• die Förderung eines regelmäßigen Erfahrungsaustausches zwischen seinen Mitgliedern sowie anderen im Sinne seiner satzungsgemäßen Zwecke oder ähnlichen Zielen wirkenden Behörden, Institutionen, Vereinen und Einzelpersonen im In- und Ausland;
• die öffentliche Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder bei aktuellen Anlässen und Erfordernissen;
• die Auslobung von Preisen für besondere Verdienste und Leistungen im Sinne der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins;
• Bereitstellung eigener und fremder Mittel zur Erfüllung der Vereinsaufgaben sowie die Mitwirkung bei der Verteilung fremder Mittel für diese Zwecke;

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt und durch den Geschäftsführer nach erfolgter Bestätigung durch den Vorstand schriftlich bestätigt. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann Berufung eingelegt werden. Über die Berufung wird in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
(3) Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand natürliche Personen ernennen, die sich um die Bestrebungen des Vereins besondere Verdienste erworben oder den Verein in hervorragender Weise unterstützt haben. Die Entscheidung des Vorstandes über Ehrenmitgliedschaften bedarf der Bestätigung durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit; sie genießen alle Rechte der Mitglieder.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen und Körperschaften durch deren Auflösung oder anderweitiges Erlöschen.
Der Austritt muss 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden.
Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden wenn es die Ziele und Interessen des Vereins vorsätzlich oder grob fahrlässig geschädigt hat. Von dem Beschluss des Vorstandes ist das betroffene Mitglied durch eingeschriebenen Brief zu unterrichten. Dagegen kann der Auszuschließende innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.

§ 6 Jahresbeitrag

(1) Natürliche Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Er wird am 1. Januar für das neue Jahr fällig und ist in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres zu entrichten.
(2) Korporative Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag der höher ist als der Jahresbeitrag für natürliche Personen. Die Höhe wird vom Vorstand mit dem jeweiligen Mitglied vereinbart.
(3) Der Vorstand kann in besonderen Fällen Mitglieder von der Beitragszahlung ganz oder teilweise befreien und rückständige Beiträge ganz oder teilweise erlassen.
(4) Bei ordnungsgemäßer Entrichtung des Jahresbeitrages haben die Mitglieder Anspruch auf kostenlose Überlassung der Veröffentlichungen des Vereins sowie freien Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen, soweit vom Vorstand nichts anderes bestimmt wird.
(5) Über den Regelbetrag hinaus haben die Mitglieder die Möglichkeit, dem Verein Spenden zuzuwenden.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beirat.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.
(2) Sie hat die Aufgabe
• den Vorstand sowie die Beiratsmitglieder für die Dauer von drei Jahren zu wählen;
• den Tätigkeitsbericht des Vorsitzenden, den Kassenbericht des Schatzmeisters und den Prüfungsbericht des vom Vorstand bestimmten Kassenprüfers entgegenzunehmen und dem Vorstand Entlastung zu erteilen;
• die Höhe des Jahresbeitrages für die natürlichen Mitglieder festzusetzen;
• über Einsprüche gegen Vorstandsentscheidungen zu beschließen;
• die vom Vorstand vorgeschlagenen Ehrenmitglieder zu bestätigen;
• über Satzungsänderungen zu beschließen;
• über die Auflösung des Vereins zu entscheiden;
• über eine Erweiterung des Vorstandes zu befinden.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch spätestens 30 Kalendertage vorher, unter Angabe der Tagesordnung durch Rundschreiben oder Ankündigung in allen Vereinsmitglieder zugänglichen Vereinspublikationen einzuberufen.
(4) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben nur Mitglieder, die fristgerecht ihren Beitragsverpflichtungen nachgekommen sind. Natürliche und korporative Mitglieder haben vorbehaltlich Satz 1 je eine Stimme. Ein Übertragung bzw. Vertretung ist nur mit schriftlicher Vollmacht zulässig.
(5) Anträge der Mitglieder sind spätestens fünf Tage vor der Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich zu übermitteln. Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung stehen, können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn zwei Drittel der Erschienenen dies wegen der Dringlichkeit wünschen.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter geleitet. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Satzungsänderungen und die Bestätigung von Ehrenmitgliedern bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
(7) Der Vorsitzende hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die Belange des Vereins es erfordern oder wenn mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung innerhalb von sechs Wochen einberufen werden.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) mindestens drei Beisitzern.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er verbleibt bis zu einer Neuwahl des Vorstandes in seinem Amt. Die Vereinigung von zwei Vorstandsämtern in einer Hand ist nicht zulässig.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen werden müssen. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich verlangen.

§ 10 Der Beirat

(1) Die Mitglieder des Beirats sollen den Vorstand bei der laufenden Geschäftsführung beraten, anregen und unterstützen. Der Vorstand hat den Beirat über die laufenden Vereinsangelegenheiten zu informieren.
(2) In den Beirat sollen Vertreter der korporativ angeschlossenen Vereine und Verbände berufen werden. Weitere Personen, die für die Zwecke und Aufgaben des HEIMATBUND THÜRINGEN besonders fachlich ausgewiesen sind, können in den Beirat berufen werden. Die Beiratsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
(3) Die Zahl der Beiratsmitglieder soll 20 Personen nicht überschreiten.
(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Verhandlungsleiter. Dieser ruft die Beiratsmitglieder regelmäßig vor jeder Mitgliederversammlung und bei Bedarf zur Beratung der Angelegenheiten des Vereins zusammen.
(5) Die Vorstandsmitglieder des Vereins haben im Beirat ein Recht auf Anwesenheit und Anhörung. Sie können Mitglieder des Beirats sein.

§ 11 Geschäftsführung

(1) Die Arbeit des HEIMATBUND THÜRINGEN wird mit Hilfe einer Geschäftsstelle organisiert. Sie wird vom Vorstand eingerichtet.
(2) Der Vorstand beruft einen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle und unterstützt durch seine Tätigkeit die Arbeit des Vorstandes. Er ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung verantwortlich für die ordnungsgemäße Abwicklung aller laufenden Angelegenheiten sowie für die Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
(3) Die Arbeit der Geschäftsstelle wird vom Vorstand durch eine Geschäftsordnung geregelt.

§ 12 Niederschriften

Über die Sitzungen des Vorstandes, Beirates und über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften aufzunehmen, die mindestens die gefassten Beschlüsse enthalten müssen. Der jeweilige Vorsitzende und der Protokollant beurkunden die Beschlüsse.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des HEIMATBUND THÜRINGEN kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn sie von einem Drittel der Mitglieder schriftlich beantragt und von mindestens fünf Sechsteln der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.
(2) Bei Auflösung des HEIMATBUND THÜRINGEN oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Freistaat Thüringen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des HEIMATBUND THÜRINGEN am 22.03.1997 in Donndorf beschlossen und in der Mitgliederversammlung am 17.04.1999 in Elgersburg, am 30.05.2015 in Bad Blankenburg und am 10.07.2020 durch Abstimmung auf schriftlichem Wege ergänzt. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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